P3 23 98 VERFÜGUNG VOM 28. APRIL 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz (Beschlagnahme) Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 22. März 2023 der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis [SAO 21 1812]
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigerin hat die angefochtene Verfü- gung vom 22. März 2023 am darauffolgenden Tag zur Kenntnis genommen und am 29. März 2023 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde dagegen eingereicht.
E. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO).
E. 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs.
E. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwalt- schaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
- 4 - volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO).
E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. März 2023 vorgeworfen, er habe sich seit Anfang 2022 am Kokainhandel beteiligt, welcher durch zwei andere Mitbeschuldigte bandenmässig aufgezogen worden sei. Namentlich habe er von ihnen Kokain gekauft, teils auf Kommissionsbasis erhalten, weiterverkauft oder selbst davon konsumiert. Bei seiner Anhaltung habe er Fr. 7'582.70 auf sich getragen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Monaten nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und über kein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Zudem seien die beschlagnahmten Geldscheine mit Kokain kontaminiert gewesen, die den üb- lichen Wert stark überschreiten würden. Vor dem dringenden Tatverdacht des qualifi- zierten Handels mit Betäubungsmitteln sei davon auszugehen, dass das beschlag- nahmte Notengeld durch ebendiesen Handel erworben worden und wahrscheinlich ein- zuziehen sei (Art. 70 Abs. 1 StGB). Damit bestehe die Beschlagnahme nach wie vor und sei die vorzeitige Aufhebung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung und macht geltend, er habe den erwähnten Geldbetrag legal erworben. Auf dies und weitere Rügen ist hiernach näher einzugehen.
E. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c); oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr in Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft und der Gerichte vorläufig si- cherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die Polizei
- 5 - braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl, sondern sie händigt die sichergestellten Vermögenswerte anschliessend der Staatsanwaltschaft aus, welche einen Befehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO erlässt (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Zudem erstellt die Strafbehörde ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf (Art. 266 Abs. 2 StPO). Dabei sieht das Gesetz keine Frist vor, innert welcher nach einer Sicherstellung durch die Polizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO eine formelle Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 6B_530/2014 vom 10. September 2014 gar als obsolet erachtet, sofern der Beschuldigte nicht aus- drücklich einen formellen Beschlagnahmebefehl verlangt (vgl. E. 3.2). Da nach der ge- setzlichen Konzeption mündlich ausgesprochene Befehle nachträglich schriftlich zu be- stätigen sind (Art. 263 Abs. 2 StPO), sollten jedoch auch sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 3 StPO) zeitnah formell schriftlich beschlagnahmt werden. Die verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung hat indes keine Unver- wertbarkeit zur Folge, da es sich nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. zu den ähnlich gelagerten Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 25 zu Art. 263 StPO). Bei der Beurteilung, ob eine Beschlagnahme zu erfolgen hat, ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Beschlagnahmegrund wahrscheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch darüber zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Informationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteile 1B_302/2021 vom
1. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). Die Anforderungen an die Beschlagnahme sind daher nicht zu hoch anzusetzen.
E. 2.3 Vorliegend wurden durch die Kantonspolizei an drei verschiedenen Daten (27. Februar 2022, 20. August 2022 und 14. Oktober 2022) Bargeld und Betäubungsmit- tel sowie weitere Gegenstände des Beschwerdeführers sichergestellt. Hinsichtlich der sichergestellten Bargeldbeträge (in zeitlicher Reihenfolge Fr. 1'060.00, Fr. 1'667.70 und Fr. 7'582.70) ist nur für den grössten Betrag ein schriftlicher Beschlagnahmebefehl ak-
- 6 - tenkundig. Diese Beschlagnahme ist sodann auch Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens, zumal der Beschuldigte die Herausgabe des Betrags von Fr. 7'582.70 und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Die Beschlagnahme vom 14. Oktober 2022 und die angefochtene Verfügung ist vor dem Hintergrund der gesamten Beweise und des gesamten Verfahrens zu überprüfen.
E. 3.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der die Strafbehörde delikts- relevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einverständnis der betroffenen Per- son für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzieht (vgl. Art. 196 lit. c und Art. 197-198 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch, Schweizerische Strafprozessord- nung - Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 1108). Entsprechend richten sich die Voraus- setzungen für die Beschlagnahme nach Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme muss ins- besondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 140 IV 133 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). Zwangsmassnahmen erfordern überdies einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), wobei die Anforderungen regel- mässig tiefer sind als bei der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wel- che einen dringenden Tatverdacht voraussetzen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Bundesgerichts- urteile 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2, 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Darüber hinaus muss ein Beschlagnahme- grund vorliegen: Gebrauch der Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a), Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Ent- schädigungen (lit. b), Rückgabe an den Geschädigten (lit. c) oder voraussichtliche Ein- ziehung (lit. d). Die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist eine provisorische kon- servative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögens- werten, welche das Sachgericht einziehen könnte und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.2). Die materiell-rechtliche Grundlage dazu bilden die Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_362/2020 vom 20. Au- gust 2020 E. 2.2).
- 7 - Sind Banknoten mit Kokain kontaminiert, reicht dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine noch nicht, um die deliktische Herkunft des Geldes und damit die Einziehung nach Art. 70 ff. StGB zu begründen. Die Kokain-Kontaminierung von Banknoten kann verschiedene Ursachen haben und ist für sich gesehen noch kein Beweis dafür, dass die betroffenen Banknoten Erlös des Kokainhandels bilden. Legal erworbenes Bargeld kann insbesondere auch durch den blossen Besitz zum Eigenkon- sum von Kokain kontaminiert sein. Nebst der hohen Kokain-Kontamination müssen da- her weitere Indizien (Stückelung des grossen Geldbetrages in vorwiegend kleine Bank- noten, Begleitumstände des Geldfundes usw.) für die deliktische Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel sprechen und plausible Erklärungen für die legale Herkunft so- wie die kleine Stückelung des Bargeldbetrags fehlen (vgl. zum Ganzen Bundesgerichts- urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5, 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1, 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein relativ umfangreiches Verfahren zu Grunde, wobei an drei verschiedenen Tagen wiederholt Betäubungsmittel, vor allem Kokain, und höhere Bargeldbeträge des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Bei der Anhaltung vom 27. Februar 2022 trug der Beschuldigte ca. Fr. 1'060.00 Bargeld sowie jeweils eine Plastiktüte mit 5.1 Gramm (brutto) Kokain und 3.5 Gramm (netto) Ma- rihuana auf sich (S. 4, 8). Am 20. August 2022 wurde eine Umhängetasche mit Reise- pass des Beschwerdeführers, einer Digitalwage, 6.4 Gramm Kokain und Fr. 1'667.70 in kleiner Stückelung in einer Wohnung in A _________ sichergestellt (S. 154). Nicht ganz zwei Monate nach der zweiten Sicherstellung, trug der Beschwerdeführer am 14. Okto- ber 2022 anlässlich einer systematischen Alkoholkontrolle als Beifahrer eine Bargeld- menge von Fr. 7'582.70 in kleiner Stückelung (6 x Fr. 200.00 / 32 x Fr. 100.00 / 56 x Fr. 50.00 / 18 x Fr. 20.00 / 1 x Fr. 10.00 und Fr. 12.70 Hartgeld) in einer Umhängetasche bei sich (S. 56, 88, 198). Das Screening einiger Banknoten ergab eine erhöhte Kokain- kontamination. Bei der Leibesvisitation wurden zudem sieben Kokainkugeln (insgesamt 7g brutto) und eine Geringmenge Crack in den Unterhosen des Beschuldigten gefunden (S. 88). In diversen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft, das Geld sei nichts Illegales, er sei Konsument und kein Händler. Die Digitalwaage habe er noch wegen eines Kaufs am Vortag dabeigehabt (S. 170). Das Geld sei teils von seiner Grossmutter oder von seiner Arbeit während vier bis fünf Monaten bei C _________ (S. 12, 66f., 96, 169). Der Beschuldigte bestätigte, dass er für einzelne Arbeitstage im April, Mai, Juni und August 2022 (total 132.75 Stunden)
- 8 - insgesamt Fr. 3'447.00 erhalten habe, davon Fr. 3'130.00 im Voraus in bar und Fr. 317.00 per Ende Monat auf sein Bankkonto, wobei sein Lohnsaldo ab August 2022 im Minus gewesen sei (S. 223 ff.). Sodann habe er auch noch als Maler-Gipser Fr. 1'100.00 bis Fr. 1'200.00 «schwarz» verdient (S. 176). Er habe das Geld sparen können, weil er bei seinen Grosseltern gewohnt habe (S. 66 f.). Da er jetzt nicht mehr bei ihnen wohne, trage er das Geld bei sich (S. 66 f., 96). Er habe vorübergehend bei Kollegen und teils in Hotels für etwa Fr. 100.00 pro Nacht geschlafen (S. 192 f.). Ein Bankkonto habe er schon, aber nie Geld einbezahlt (S. 96). Die Geldbeträge, welche er von seiner Gross- mutter erhalten habe, hätten variiert. Mal habe sie ihm Fr. 400.00 und danach zweimal Fr. 100.00 gegeben (S. 12). In einer anderen Einvernahme erklärte der Beschwerdefüh- rer, er habe anfangs August, als er arbeitslos geworden sei von seiner Grossmutter Fr. 2'000.00 erhalten. Sie habe ihm das Geld auf einmal in 100er und 50er-Noten gegeben (S. 169). Mit der Aussage der Grossmutter konfrontiert, wonach er nur Kleinbeträge er- halten habe, entgegnete er, dies sage sie nur, damit seine Mutter nicht eifersüchtig werde, wenn sie erfahre, dass er mehr Geld erhalten habe. Die Grossmutter habe auch mehr als die Fr. 2’000.00 gegeben, selbst als er ihr gesagt habe, er habe das Geld ver- loren. Pro Monat habe er von ihr Fr. 1’000.00 bis Fr. 2'000.00 erhalten, dies zum Leben gebraucht und wegen der Wohnung, alles zusammen (S. 193). Jetzt verdiene er nichts mehr, besitze kein Vermögen und habe ein unterstützungspflichtiges Kind, dem er nichts bezahlen könne (S. 22). Zuvor sei er ab Mai 2021 Sozialhilfebezüger gewesen, aber er habe sich im Januar 2022 abgemeldet, weil er ab und zu Arbeiten gehabt und ihn seine Grossmutter unterstützt habe (S. 195). Zudem habe er einmal jemandem Zucker, wel- ches er selbst verpackt habe, für Fr. 3'500.00 als Kokain verkauft, um an Geld zu kom- men (S. 14, 22). In einer Einvernahme gab er sodann an, er sehe keine Perspektive in der Schweiz und wolle eine Bar oder einen Supermarkt in Nizza eröffnen (S. 13). Danach gefragt, weshalb er grössere Bargeldsummen ins Ausland geschickt habe (4. Februar 2022 EUR 968.00; 23. Februar 2022 EUR 2'900.00) meinte er, dies habe er für die Er- öffnung der Bar und die Miete gemacht (S. 8, 14, 17 und 18). Der Beschuldigte gab an, er habe zum Eigenkonsum Kokain gekauft und das Geld dafür von seiner Grossmutter erhalten (S. 166 ff.). Während der Zeit, als er gearbeitet habe, habe er zwei bis dreimal pro Woche konsumiert, pro Mal rund ein Gramm, doch danach sei es bachab gegangen. Er habe vielleicht ein Gramm pro Woche gekauft, weil er nicht mehr Geld gehabt habe. Ca. 5-10 Gramm habe er spendiert erhalten (S. 166 ff.). Er erhalte die Drogen billig, weil er sich damit auskenne (S. 96). Er habe für ein Gramm Kokain Fr. 50.00 bis 60.00 bezahlt (S. 197). Die Aussage seiner Kollegin D _________,
- 9 - welche vorübergehend mit ihm zusammenwohnte, wonach sie täglich 5 Gramm Kokain konsumiert habe, erachtete er als plausibel (S. 202). Die Grossmutter bestätigte, sie habe dem Beschuldigten einmal Fr. 2'000.00 gegeben, aber in grossen Noten; Fr. 1'000.00 habe sie aus ihrem Portemonnaie genommen und weitere Fr. 1'000.00 von der Bank abgehoben (S. 171, 180 f.). Sodann habe ihr Enkel vorübergehend bis ca. Juli 2022 bei den Grosseltern gewohnt, wobei er weder für Essen noch Miete etwas haben bezahlen müssen (S. 181). Er habe nicht viel gearbeitet und vorübergehend Sozialhilfe bezogen (S. 180). Während der Zeit, in welcher ihr Enkel bei ihnen gewohnt habe, habe sie die Rechnungen beglichen (S. 179 ff.). Sie habe ihm zu- dem im Monat durchschnittlich Kleinbeträge von ca. Fr. 20.00 bis Fr. 30.00 gegeben (S. 181). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt mit Aussagen von Mitbeschuldigten und Kon- sumenten (z.B. E _________, F _________, G _________, H _________, I _________, J _________, K _________ usw.) belastet, wonach er Kokain gekauft, teils auf Kommis- sionsbasis erhalten, weiterverkauft sowie selbst davon konsumiert haben soll (S. 103, 154 f., 199 ff.). Dies bestritt er oder machte keine Aussagen dazu (S. 199 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer laut einer belastenden Aussagen etwa jeden zweiten Tag in Bern 50-100 Gramm pures Kokain mit 90% aufwärts geholt habe, bestritt er dies. Auf die RTI-Standort-Auswertung, welche belegt, dass er regelmässig in Bern und Thun gewesen ist (z.B. im August 2022 21 x in Bern und 1 x in Thun oder im Sep- tember 2022 8 x in Bern und 3 x in Thun), zeigte er sich erstaunt (S. 206 f.). L _________ belastete den Beschuldigten zudem damit, einem Dealer Zucker als Kokain verkauft und um Fr. 3'000.00 betrogen zu haben (S. 8). Der Beschwerdeführer ist laut Strafregisterauszug bereits vorbestraft für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit den Urteilen vom 1. Septem- ber 2016 und 23. April 2020 wurde er bereits rechtskräftig für Delikte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c BetmG verurteilt (S. 156). Sodann hat das Kantonsgericht Wallis am 30. März 2023 den Schuldspruch des Kreisgerichts Oberwallis vom 25. August 2022 hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG bestätigt.
- 10 - Weiter ist ein Betreibungsregisterauszug vom 16. Januar 2023 aktenkundig, wonach er seit 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 170'564.10 betrieben worden ist und 70 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 149'092.25 gegen ihn ausgestellt worden sind (S. 284 ff.).
E. 3.3 Gegen den Beschuldigten wird unter anderem wegen mutmasslicher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) ein Strafverfahren geführt. In diesem Zusammenhang befand er sich bereits zweimal in Untersuchungshaft (27. Februar 2022 bis 31. März 2022; danach wie- der ab 14. Oktober 2022), weshalb nicht nur ein hinreichender, sondern gar ein dringen- der Tatverdacht für die vorgeworfenen Straftaten besteht. Zudem hat sich der Tatver- dacht auch aufgrund einer Vielzahl von belastenden Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen erhärtet. Ob der Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Mitbeschul- digten eine Bande gebildet hat, ist für die Einziehungsbeschlagnahme von untergeord- neter Bedeutung, zumal das Geld auch dann einzuziehen wäre, wenn es aus einem alleinigen Kokainverkauf herstammen würde. Das beschlagnahmte Geld wies teils eine erhöhte Kokain-Kontamination auf und weitere Indizien machen eine illegale Herkunft sehr wahrscheinlich. Namentlich wurde beim Be- schuldigten an drei verschiedenen Daten in mehrmonatigen Abständen eine relativ hohe Bargeldsumme von jeweils über Fr. 1'000.00 in kleiner Stückelung sichergestellt, was für eine Person ohne regelmässiges Einkommen und mit hohen Schulden bereits per se sehr fragwürdig erscheint. Der angegebene Grund, weshalb der Beschuldigte das Geld auf sich trug – er zahle kein Geld auf sein Bankkonto ein und sei auf Wohnungssuche – , ist ebenfalls schwer nachvollziehbar. Schliesslich könnte er das Geld verlieren oder es könnte gestohlen werden. Zudem hatte der Beschuldigte jeweils auch Kokain oder wei- tere Betäubungsmittel bei sich, teils bereits abgepackt und verkaufsfertig. Der Beschwer- deführer macht zwar eine legale Herkunft für das sichergestellte Geld geltend, was aber aufgrund der gesamten Umstände wenig plausibel erscheint. Vorab widersprechen seine Aussagen jenen seiner Grossmutter. Diese will ihrem Enkel nur monatliche Klein- beträge bis zu Fr. 30.00 gegeben haben, wohingegen der Beschuldigte von monatlich Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'000.00 in 50er und 100er Noten spricht. Der einmalige Grossbetrag von Fr. 2'000.00, will die Grossmutter zwar übergeben haben, aber in zwei 1000er-Noten und nicht in der kleinen Stückelung des aufgefundenen Bargeldbetrags. Weiter verdiente der Beschuldigte nachweislich während einzelnen Arbeitstagen verteilt auf vier Monate Fr. 3'447.00 und will noch etwa bis Fr. 1'200.00 «schwarz» dazuverdient haben. Hinge- gen musste er mit diesem Geld auch seine täglichen Lebenshaltungskosten decken, erst
- 11 - recht ab Juli 2022, als er nicht mehr von Kost und Logis bei seinen Grosseltern profitieren konnte. So wohnte er nach eigenen Aussagen teils in Hotels für Fr. 100.00 pro Nacht. Weiter musste er seinen Kokainkonsum finanzieren, welcher ihn teuer zu stehen kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer pro Gramm Kokain bloss Fr. 50.00 bezahlen musste und als er noch arbeitete pro Woche bloss bis zu dreimal ein Gramm konsumiert haben will, machte dies monatlich rund Fr. 600.00, sofern seine Angaben zum Konsumverhal- ten überhaupt stimmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab August 2022 seine Arbeit verloren hatte, konsumierte er laut eigenen Angaben noch mehr, wobei wenig glaubwür- dig erscheint, dass er ohne Gegenleistung pro Woche 5-10 Gramm spendiert erhalten haben will, zumal dies bei einem Marktwert von Fr. 100.00 pro Gramm rund Fr. 500.00 bis Fr. 1’000.00 ausmachen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit derart geringen und unregelmässigen Einkünften seinen kostspieligen Kokainkon- sum decken und gleichzeitig entsprechend hohe Bargeldbeträge von mehreren tausend Franken sparen konnte. Schliesslich widerspricht sich der Beschuldigte selbst, insoweit er einmal behauptet, er habe das Geld seiner Grossmutter sowie seinen Lohn gespart und ein andermal angibt, er habe damit Kokain gekauft und es zum Leben gebraucht.
E. 3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Faktoren – dreimalige Sicherstellung hoher Bar- geldsummen in kleiner Stückelung zusammen mit Kokain in mehrmonatigen Abständen, Kokainkontamination der Banknoten, hohe Schulden, unregelmässiger Verdienst, belas- tende Personenaussagen, Vorstrafen wegen gleichen Betäubungsmitteldelikten – be- steht nach wie vor eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das beschlag- nahmte Bargeld im bevorstehenden Strafverfahren eingezogen werden wird. Die Be- schlagnahme der sichergestellten Gegenstände erscheint aufgrund des Tatverdachts auch verhältnismässig, zumal durch diese Massnahme die rechtlichen Besitz- und Ei- gentumsverhältnisse vorerst unberührt bleiben. Die Gegenstände werden einzig der Ver- fügungsgewalt des Beschuldigten entzogen und bis zum Abschluss des Strafverfahrens unter Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden gestellt.
E. 4 Zusammengefasst lässt sich die Beschlagnahme rechtfertigen und ist die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 abzuweisen.
- 12 -
E. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind.
E. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und es stellten sich einige Sach- verhalts- und Rechtsfragen – auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
E. 5.3 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung, jedoch ist seine amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse zu ent- schädigen, wobei der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auf die Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hinzuweisen ist. In Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. a und Art. 36 lit. k GTar sowie unter Berücksichtigung von Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Dossiers sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wendeten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) ist das volle Honorar auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 22. März 2023 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Rechtsanwältin Chantal Carlen wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt. X _________ hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Sitten, 28. April 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P3 23 98
VERFÜGUNG VOM 28. APRIL 2023
Kantonsgericht Wallis Strafkammer
Thomas Brunner, Richter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, 3900 Brig-Glis
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz
(Beschlagnahme) Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 22. März 2023 der Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis [SAO 21 1812]
- 2 - Verfahren A. X _________ wurde am 27. Februar 2022 im Verfahren SAO 21 2120 wegen Ver- dacht auf sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG) festgenommen und mit Entscheid des Zwangs- massnahmengerichts vom 3. März 2022 (P2 22 152) in Untersuchungshaft versetzt (S. 37 ff.). Bei seiner Festnahme trug der Beschuldigte 5.1 Gramm (brutto) Kokain, 3.5 Gramm (netto) Marihuana und ca. Fr. 1'060.00 Bargeld auf sich, wobei laut Akten bloss die Betäubungsmittel formell beschlagnahmt worden sind (S. 4, 8). Am 31. März 2022 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen (S. 47). Die Kantonspolizei stellte am 20. August 2022 an einer Adresse in A _________ eine Umhängetasche mit Reisepass von X _________ sowie einer Digitalwage, 6.4 Gramm Kokain und Fr. 1'667.70 in kleiner Stückelung sicher (S. 154). Nähere Umstände zur Sicherstellung sowie ein schriftlicher Beschlagnahmebefehl gehen aus den überlieferten Akten nicht hervor. Am 14. Oktober 2022 wurde X _________ anlässlich einer systematischen Alkoholkon- trolle um 23.30 Uhr angehalten (S. 86, 143) und dabei im Verfahren SAO 21 1812 wie- derum wegen Verdacht auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG) festgenommen (S. 53). Bei ihm wurden Fr. 7'582.70 in bar, sieben Kokainkugeln (insgesamt 7g brutto), eine Geringmenge Crack und eine Crackpfeiffe sichergestellt und beschlagnahmt (S. 56). Am 15. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft zudem einen Beschlagnahmebefehl hinsichtlich des si- chergestellten Mobiltelefons (S. 69). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 (P2 22 715) wiederum in Untersuchungshaft versetzt (S. 85 ff.). B. Die beiden Verfahren SAO 21 1812 und SAO 21 2120 wurden am 26. Oktober 2022 unter der Verfahrensnummer SAO 21 1812 vereinigt (S. 111). C. Auf Begehren des Beschuldigten, welcher eine Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes, namentlich der Fr. 7'582.70 und des Mobiltelefons verlangte (S. 160.40), er- liess die Staatsanwaltschaft am 22. März 2023 folgende anfechtbare Verfügung (S. 160.52):
1. Die Beschlagnahme des am 14. Oktober 2022 beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone schwarz, im Ei- gentum von X _________, wird aufgehoben. Das Mobiltelefon wird ihm, anlässlich der Haftentlassung, ausgehändigt.
- 3 -
2. Die Beschlagnahme des am 14. Oktober 2022 beschlagnahmten Hartgeldbetrages von Fr. 12.70, im Eigentum von X _________, wird aufgehoben. Der Betrag wird ihm, anlässlich der Haftentlassung, aus- gehändigt.
3. Die Beschlagnahme des am 14. Oktober 2022 beschlagnahmten Notengeldbetrags von Fr. 7'570.00 bleibt aufrechterhalten.
4. Die vorliegende Verfügung ergeht ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen. D. Der Beschuldigte reichte am 29. März 2023 gegen diese Verfügung vom 22. März 2023 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis mit folgenden Anträgen ein:
1. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 22. März 2023 im Verfahren SAO 21 1812 <> B _________ & Co wird aufgehoben und die Be- schlagnahme des am 14. Oktober 2022 beschlagnahmten Notengeldbetrags von Fr. 7'570.00 aufgeho- ben und das Notengeld von Fr. 7'570.00 an den Beschuldigten ausgehändigt.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte am 6. April 2023 die Akten, auf welche sie die ange- fochtene Verfügung abstützte und verzichtete auf eine weitergehende Stellungnahme. Erwägungen 1. 1.1 Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden können mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) innert 10 Tagen bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 13 Abs. 1 EGStPO). 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigerin hat die angefochtene Verfü- gung vom 22. März 2023 am darauffolgenden Tag zur Kenntnis genommen und am 29. März 2023 innert offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde dagegen eingereicht. 1.3 Zur Beschwerde ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 ff. StPO; Bundesgerichtsurteil 1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die Verfügung der Staatsanwalt- schaft direkt betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO
- 4 - volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (ZWR 2014 S. 200 E.1; 2012 S. 221 E. 1.2; Calame, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de pro- cédure pénale suisse, 2. A., 2019, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wo- mit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 22. März 2023 vorgeworfen, er habe sich seit Anfang 2022 am Kokainhandel beteiligt, welcher durch zwei andere Mitbeschuldigte bandenmässig aufgezogen worden sei. Namentlich habe er von ihnen Kokain gekauft, teils auf Kommissionsbasis erhalten, weiterverkauft oder selbst davon konsumiert. Bei seiner Anhaltung habe er Fr. 7'582.70 auf sich getragen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seit mehreren Monaten nicht mehr arbeitstätig gewesen sei und über kein nennenswertes Vermögen verfügt habe. Zudem seien die beschlagnahmten Geldscheine mit Kokain kontaminiert gewesen, die den üb- lichen Wert stark überschreiten würden. Vor dem dringenden Tatverdacht des qualifi- zierten Handels mit Betäubungsmitteln sei davon auszugehen, dass das beschlag- nahmte Notengeld durch ebendiesen Handel erworben worden und wahrscheinlich ein- zuziehen sei (Art. 70 Abs. 1 StGB). Damit bestehe die Beschlagnahme nach wie vor und sei die vorzeitige Aufhebung ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Beschlagnahme bzw. deren Aufrechterhaltung und macht geltend, er habe den erwähnten Geldbetrag legal erworben. Auf dies und weitere Rügen ist hiernach näher einzugehen. 2.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraus- sichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a); zur Sicherstellung von Verfahrens- kosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Ge- schädigten zurückzugeben sind (lit. c); oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr in Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft und der Gerichte vorläufig si- cherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn bei nicht sofortigem Zugriff der Verlust des Vermögenswertes droht (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Die Polizei
- 5 - braucht dafür keinen Beschlagnahmebefehl, sondern sie händigt die sichergestellten Vermögenswerte anschliessend der Staatsanwaltschaft aus, welche einen Befehl nach Art. 263 Abs. 2 StPO erlässt (BGE 138 IV 153 E. 3.3.2). Zudem erstellt die Strafbehörde ein Verzeichnis und bewahrt die Gegenstände und Vermögenswerte sachgemäss auf (Art. 266 Abs. 2 StPO). Dabei sieht das Gesetz keine Frist vor, innert welcher nach einer Sicherstellung durch die Polizei im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO eine formelle Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 6B_530/2014 vom 10. September 2014 gar als obsolet erachtet, sofern der Beschuldigte nicht aus- drücklich einen formellen Beschlagnahmebefehl verlangt (vgl. E. 3.2). Da nach der ge- setzlichen Konzeption mündlich ausgesprochene Befehle nachträglich schriftlich zu be- stätigen sind (Art. 263 Abs. 2 StPO), sollten jedoch auch sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 263 Abs. 3 StPO) zeitnah formell schriftlich beschlagnahmt werden. Die verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung hat indes keine Unver- wertbarkeit zur Folge, da es sich nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. zu den ähnlich gelagerten Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 25 zu Art. 263 StPO). Bei der Beurteilung, ob eine Beschlagnahme zu erfolgen hat, ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Beschlagnahmegrund wahrscheinlich erscheint. Die Behörde muss in der Lage sein, rasch darüber zu entscheiden (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO), was die Möglichkeit ausschliesst, komplexe Rechtsfragen zu lösen oder vor dem Handeln auf genaue und vollständige Informationen über den Sachverhalt zu warten (BGE 141 IV 360 E. 3.2, 140 IV 57 E. 4.1.2; Bundesgerichtsurteile 1B_302/2021 vom
1. Oktober 2021 E. 3.1, 1B_418/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.2). Die Anforderungen an die Beschlagnahme sind daher nicht zu hoch anzusetzen. 2.3 Vorliegend wurden durch die Kantonspolizei an drei verschiedenen Daten (27. Februar 2022, 20. August 2022 und 14. Oktober 2022) Bargeld und Betäubungsmit- tel sowie weitere Gegenstände des Beschwerdeführers sichergestellt. Hinsichtlich der sichergestellten Bargeldbeträge (in zeitlicher Reihenfolge Fr. 1'060.00, Fr. 1'667.70 und Fr. 7'582.70) ist nur für den grössten Betrag ein schriftlicher Beschlagnahmebefehl ak-
- 6 - tenkundig. Diese Beschlagnahme ist sodann auch Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens, zumal der Beschuldigte die Herausgabe des Betrags von Fr. 7'582.70 und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung verlangt hat. Die Beschlagnahme vom 14. Oktober 2022 und die angefochtene Verfügung ist vor dem Hintergrund der gesamten Beweise und des gesamten Verfahrens zu überprüfen. 3. 3.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der die Strafbehörde delikts- relevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einverständnis der betroffenen Per- son für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzieht (vgl. Art. 196 lit. c und Art. 197-198 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch, Schweizerische Strafprozessord- nung - Praxiskommentar, 3. A., 2018, N. 1108). Entsprechend richten sich die Voraus- setzungen für die Beschlagnahme nach Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme muss ins- besondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 140 IV 133 E. 3; Bundesgerichtsurteil 1B_26/2012 vom 23. Mai 2012 E. 5.2). Zwangsmassnahmen erfordern überdies einen hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), wobei die Anforderungen regel- mässig tiefer sind als bei der Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wel- che einen dringenden Tatverdacht voraussetzen (Art. 221 Abs. 1 StPO; Bundesgerichts- urteile 1B_194/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, 1B_258/2017 vom 2. März 2018 E. 2.2, 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Darüber hinaus muss ein Beschlagnahme- grund vorliegen: Gebrauch der Gegenstände und Vermögenswerte als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a), Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Ent- schädigungen (lit. b), Rückgabe an den Geschädigten (lit. c) oder voraussichtliche Ein- ziehung (lit. d). Die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist eine provisorische kon- servative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögens- werten, welche das Sachgericht einziehen könnte und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1; Bundesgerichtsurteil 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.2). Die materiell-rechtliche Grundlage dazu bilden die Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmäs- sigen Zustandes ausgehändigt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_362/2020 vom 20. Au- gust 2020 E. 2.2).
- 7 - Sind Banknoten mit Kokain kontaminiert, reicht dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine noch nicht, um die deliktische Herkunft des Geldes und damit die Einziehung nach Art. 70 ff. StGB zu begründen. Die Kokain-Kontaminierung von Banknoten kann verschiedene Ursachen haben und ist für sich gesehen noch kein Beweis dafür, dass die betroffenen Banknoten Erlös des Kokainhandels bilden. Legal erworbenes Bargeld kann insbesondere auch durch den blossen Besitz zum Eigenkon- sum von Kokain kontaminiert sein. Nebst der hohen Kokain-Kontamination müssen da- her weitere Indizien (Stückelung des grossen Geldbetrages in vorwiegend kleine Bank- noten, Begleitumstände des Geldfundes usw.) für die deliktische Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel sprechen und plausible Erklärungen für die legale Herkunft so- wie die kleine Stückelung des Bargeldbetrags fehlen (vgl. zum Ganzen Bundesgerichts- urteile 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5, 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1, 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.2). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein relativ umfangreiches Verfahren zu Grunde, wobei an drei verschiedenen Tagen wiederholt Betäubungsmittel, vor allem Kokain, und höhere Bargeldbeträge des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind. Bei der Anhaltung vom 27. Februar 2022 trug der Beschuldigte ca. Fr. 1'060.00 Bargeld sowie jeweils eine Plastiktüte mit 5.1 Gramm (brutto) Kokain und 3.5 Gramm (netto) Ma- rihuana auf sich (S. 4, 8). Am 20. August 2022 wurde eine Umhängetasche mit Reise- pass des Beschwerdeführers, einer Digitalwage, 6.4 Gramm Kokain und Fr. 1'667.70 in kleiner Stückelung in einer Wohnung in A _________ sichergestellt (S. 154). Nicht ganz zwei Monate nach der zweiten Sicherstellung, trug der Beschwerdeführer am 14. Okto- ber 2022 anlässlich einer systematischen Alkoholkontrolle als Beifahrer eine Bargeld- menge von Fr. 7'582.70 in kleiner Stückelung (6 x Fr. 200.00 / 32 x Fr. 100.00 / 56 x Fr. 50.00 / 18 x Fr. 20.00 / 1 x Fr. 10.00 und Fr. 12.70 Hartgeld) in einer Umhängetasche bei sich (S. 56, 88, 198). Das Screening einiger Banknoten ergab eine erhöhte Kokain- kontamination. Bei der Leibesvisitation wurden zudem sieben Kokainkugeln (insgesamt 7g brutto) und eine Geringmenge Crack in den Unterhosen des Beschuldigten gefunden (S. 88). In diversen Einvernahmen erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft, das Geld sei nichts Illegales, er sei Konsument und kein Händler. Die Digitalwaage habe er noch wegen eines Kaufs am Vortag dabeigehabt (S. 170). Das Geld sei teils von seiner Grossmutter oder von seiner Arbeit während vier bis fünf Monaten bei C _________ (S. 12, 66f., 96, 169). Der Beschuldigte bestätigte, dass er für einzelne Arbeitstage im April, Mai, Juni und August 2022 (total 132.75 Stunden)
- 8 - insgesamt Fr. 3'447.00 erhalten habe, davon Fr. 3'130.00 im Voraus in bar und Fr. 317.00 per Ende Monat auf sein Bankkonto, wobei sein Lohnsaldo ab August 2022 im Minus gewesen sei (S. 223 ff.). Sodann habe er auch noch als Maler-Gipser Fr. 1'100.00 bis Fr. 1'200.00 «schwarz» verdient (S. 176). Er habe das Geld sparen können, weil er bei seinen Grosseltern gewohnt habe (S. 66 f.). Da er jetzt nicht mehr bei ihnen wohne, trage er das Geld bei sich (S. 66 f., 96). Er habe vorübergehend bei Kollegen und teils in Hotels für etwa Fr. 100.00 pro Nacht geschlafen (S. 192 f.). Ein Bankkonto habe er schon, aber nie Geld einbezahlt (S. 96). Die Geldbeträge, welche er von seiner Gross- mutter erhalten habe, hätten variiert. Mal habe sie ihm Fr. 400.00 und danach zweimal Fr. 100.00 gegeben (S. 12). In einer anderen Einvernahme erklärte der Beschwerdefüh- rer, er habe anfangs August, als er arbeitslos geworden sei von seiner Grossmutter Fr. 2'000.00 erhalten. Sie habe ihm das Geld auf einmal in 100er und 50er-Noten gegeben (S. 169). Mit der Aussage der Grossmutter konfrontiert, wonach er nur Kleinbeträge er- halten habe, entgegnete er, dies sage sie nur, damit seine Mutter nicht eifersüchtig werde, wenn sie erfahre, dass er mehr Geld erhalten habe. Die Grossmutter habe auch mehr als die Fr. 2’000.00 gegeben, selbst als er ihr gesagt habe, er habe das Geld ver- loren. Pro Monat habe er von ihr Fr. 1’000.00 bis Fr. 2'000.00 erhalten, dies zum Leben gebraucht und wegen der Wohnung, alles zusammen (S. 193). Jetzt verdiene er nichts mehr, besitze kein Vermögen und habe ein unterstützungspflichtiges Kind, dem er nichts bezahlen könne (S. 22). Zuvor sei er ab Mai 2021 Sozialhilfebezüger gewesen, aber er habe sich im Januar 2022 abgemeldet, weil er ab und zu Arbeiten gehabt und ihn seine Grossmutter unterstützt habe (S. 195). Zudem habe er einmal jemandem Zucker, wel- ches er selbst verpackt habe, für Fr. 3'500.00 als Kokain verkauft, um an Geld zu kom- men (S. 14, 22). In einer Einvernahme gab er sodann an, er sehe keine Perspektive in der Schweiz und wolle eine Bar oder einen Supermarkt in Nizza eröffnen (S. 13). Danach gefragt, weshalb er grössere Bargeldsummen ins Ausland geschickt habe (4. Februar 2022 EUR 968.00; 23. Februar 2022 EUR 2'900.00) meinte er, dies habe er für die Er- öffnung der Bar und die Miete gemacht (S. 8, 14, 17 und 18). Der Beschuldigte gab an, er habe zum Eigenkonsum Kokain gekauft und das Geld dafür von seiner Grossmutter erhalten (S. 166 ff.). Während der Zeit, als er gearbeitet habe, habe er zwei bis dreimal pro Woche konsumiert, pro Mal rund ein Gramm, doch danach sei es bachab gegangen. Er habe vielleicht ein Gramm pro Woche gekauft, weil er nicht mehr Geld gehabt habe. Ca. 5-10 Gramm habe er spendiert erhalten (S. 166 ff.). Er erhalte die Drogen billig, weil er sich damit auskenne (S. 96). Er habe für ein Gramm Kokain Fr. 50.00 bis 60.00 bezahlt (S. 197). Die Aussage seiner Kollegin D _________,
- 9 - welche vorübergehend mit ihm zusammenwohnte, wonach sie täglich 5 Gramm Kokain konsumiert habe, erachtete er als plausibel (S. 202). Die Grossmutter bestätigte, sie habe dem Beschuldigten einmal Fr. 2'000.00 gegeben, aber in grossen Noten; Fr. 1'000.00 habe sie aus ihrem Portemonnaie genommen und weitere Fr. 1'000.00 von der Bank abgehoben (S. 171, 180 f.). Sodann habe ihr Enkel vorübergehend bis ca. Juli 2022 bei den Grosseltern gewohnt, wobei er weder für Essen noch Miete etwas haben bezahlen müssen (S. 181). Er habe nicht viel gearbeitet und vorübergehend Sozialhilfe bezogen (S. 180). Während der Zeit, in welcher ihr Enkel bei ihnen gewohnt habe, habe sie die Rechnungen beglichen (S. 179 ff.). Sie habe ihm zu- dem im Monat durchschnittlich Kleinbeträge von ca. Fr. 20.00 bis Fr. 30.00 gegeben (S. 181). Der Beschwerdeführer wurde wiederholt mit Aussagen von Mitbeschuldigten und Kon- sumenten (z.B. E _________, F _________, G _________, H _________, I _________, J _________, K _________ usw.) belastet, wonach er Kokain gekauft, teils auf Kommis- sionsbasis erhalten, weiterverkauft sowie selbst davon konsumiert haben soll (S. 103, 154 f., 199 ff.). Dies bestritt er oder machte keine Aussagen dazu (S. 199 ff.). Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer laut einer belastenden Aussagen etwa jeden zweiten Tag in Bern 50-100 Gramm pures Kokain mit 90% aufwärts geholt habe, bestritt er dies. Auf die RTI-Standort-Auswertung, welche belegt, dass er regelmässig in Bern und Thun gewesen ist (z.B. im August 2022 21 x in Bern und 1 x in Thun oder im Sep- tember 2022 8 x in Bern und 3 x in Thun), zeigte er sich erstaunt (S. 206 f.). L _________ belastete den Beschuldigten zudem damit, einem Dealer Zucker als Kokain verkauft und um Fr. 3'000.00 betrogen zu haben (S. 8). Der Beschwerdeführer ist laut Strafregisterauszug bereits vorbestraft für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit den Urteilen vom 1. Septem- ber 2016 und 23. April 2020 wurde er bereits rechtskräftig für Delikte gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a bzw. lit. c BetmG verurteilt (S. 156). Sodann hat das Kantonsgericht Wallis am 30. März 2023 den Schuldspruch des Kreisgerichts Oberwallis vom 25. August 2022 hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG bestätigt.
- 10 - Weiter ist ein Betreibungsregisterauszug vom 16. Januar 2023 aktenkundig, wonach er seit 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 170'564.10 betrieben worden ist und 70 Ver- lustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 149'092.25 gegen ihn ausgestellt worden sind (S. 284 ff.). 3.3 Gegen den Beschuldigten wird unter anderem wegen mutmasslicher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) ein Strafverfahren geführt. In diesem Zusammenhang befand er sich bereits zweimal in Untersuchungshaft (27. Februar 2022 bis 31. März 2022; danach wie- der ab 14. Oktober 2022), weshalb nicht nur ein hinreichender, sondern gar ein dringen- der Tatverdacht für die vorgeworfenen Straftaten besteht. Zudem hat sich der Tatver- dacht auch aufgrund einer Vielzahl von belastenden Aussagen von Zeugen und Aus- kunftspersonen erhärtet. Ob der Beschuldigte zusammen mit zwei weiteren Mitbeschul- digten eine Bande gebildet hat, ist für die Einziehungsbeschlagnahme von untergeord- neter Bedeutung, zumal das Geld auch dann einzuziehen wäre, wenn es aus einem alleinigen Kokainverkauf herstammen würde. Das beschlagnahmte Geld wies teils eine erhöhte Kokain-Kontamination auf und weitere Indizien machen eine illegale Herkunft sehr wahrscheinlich. Namentlich wurde beim Be- schuldigten an drei verschiedenen Daten in mehrmonatigen Abständen eine relativ hohe Bargeldsumme von jeweils über Fr. 1'000.00 in kleiner Stückelung sichergestellt, was für eine Person ohne regelmässiges Einkommen und mit hohen Schulden bereits per se sehr fragwürdig erscheint. Der angegebene Grund, weshalb der Beschuldigte das Geld auf sich trug – er zahle kein Geld auf sein Bankkonto ein und sei auf Wohnungssuche – , ist ebenfalls schwer nachvollziehbar. Schliesslich könnte er das Geld verlieren oder es könnte gestohlen werden. Zudem hatte der Beschuldigte jeweils auch Kokain oder wei- tere Betäubungsmittel bei sich, teils bereits abgepackt und verkaufsfertig. Der Beschwer- deführer macht zwar eine legale Herkunft für das sichergestellte Geld geltend, was aber aufgrund der gesamten Umstände wenig plausibel erscheint. Vorab widersprechen seine Aussagen jenen seiner Grossmutter. Diese will ihrem Enkel nur monatliche Klein- beträge bis zu Fr. 30.00 gegeben haben, wohingegen der Beschuldigte von monatlich Fr. 1'000.00 bis Fr. 2'000.00 in 50er und 100er Noten spricht. Der einmalige Grossbetrag von Fr. 2'000.00, will die Grossmutter zwar übergeben haben, aber in zwei 1000er-Noten und nicht in der kleinen Stückelung des aufgefundenen Bargeldbetrags. Weiter verdiente der Beschuldigte nachweislich während einzelnen Arbeitstagen verteilt auf vier Monate Fr. 3'447.00 und will noch etwa bis Fr. 1'200.00 «schwarz» dazuverdient haben. Hinge- gen musste er mit diesem Geld auch seine täglichen Lebenshaltungskosten decken, erst
- 11 - recht ab Juli 2022, als er nicht mehr von Kost und Logis bei seinen Grosseltern profitieren konnte. So wohnte er nach eigenen Aussagen teils in Hotels für Fr. 100.00 pro Nacht. Weiter musste er seinen Kokainkonsum finanzieren, welcher ihn teuer zu stehen kam. Selbst wenn der Beschwerdeführer pro Gramm Kokain bloss Fr. 50.00 bezahlen musste und als er noch arbeitete pro Woche bloss bis zu dreimal ein Gramm konsumiert haben will, machte dies monatlich rund Fr. 600.00, sofern seine Angaben zum Konsumverhal- ten überhaupt stimmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab August 2022 seine Arbeit verloren hatte, konsumierte er laut eigenen Angaben noch mehr, wobei wenig glaubwür- dig erscheint, dass er ohne Gegenleistung pro Woche 5-10 Gramm spendiert erhalten haben will, zumal dies bei einem Marktwert von Fr. 100.00 pro Gramm rund Fr. 500.00 bis Fr. 1’000.00 ausmachen würde. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit derart geringen und unregelmässigen Einkünften seinen kostspieligen Kokainkon- sum decken und gleichzeitig entsprechend hohe Bargeldbeträge von mehreren tausend Franken sparen konnte. Schliesslich widerspricht sich der Beschuldigte selbst, insoweit er einmal behauptet, er habe das Geld seiner Grossmutter sowie seinen Lohn gespart und ein andermal angibt, er habe damit Kokain gekauft und es zum Leben gebraucht. 3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung aller Faktoren – dreimalige Sicherstellung hoher Bar- geldsummen in kleiner Stückelung zusammen mit Kokain in mehrmonatigen Abständen, Kokainkontamination der Banknoten, hohe Schulden, unregelmässiger Verdienst, belas- tende Personenaussagen, Vorstrafen wegen gleichen Betäubungsmitteldelikten – be- steht nach wie vor eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das beschlag- nahmte Bargeld im bevorstehenden Strafverfahren eingezogen werden wird. Die Be- schlagnahme der sichergestellten Gegenstände erscheint aufgrund des Tatverdachts auch verhältnismässig, zumal durch diese Massnahme die rechtlichen Besitz- und Ei- gentumsverhältnisse vorerst unberührt bleiben. Die Gegenstände werden einzig der Ver- fügungsgewalt des Beschuldigten entzogen und bis zum Abschluss des Strafverfahrens unter Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden gestellt.
4. Zusammengefasst lässt sich die Beschlagnahme rechtfertigen und ist die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 abzuweisen.
- 12 - 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen, womit ihm bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. 5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanzi- ellen Situation festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kan- tonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im kon- kreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien – die Akten waren mittelmässig umfangreich und es stellten sich einige Sach- verhalts- und Rechtsfragen – auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar), welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. 5.3 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung, jedoch ist seine amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse zu ent- schädigen, wobei der Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung auf die Rückzah- lungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hinzuweisen ist. In Anwendung von Art. 30 Abs. 2 lit. a und Art. 36 lit. k GTar sowie unter Berücksichtigung von Natur, Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang des Dossiers sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufge- wendeten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) ist das volle Honorar auf pauschal Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das Kantonsgericht erkennt 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis vom 22. März 2023 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 werden X _________ auf- erlegt. 3. Rechtsanwältin Chantal Carlen wird für die amtliche Verteidigung von X _________ im Beschwerdeverfahren vom Staat Wallis mit Fr. 800.00 entschädigt. X _________ hat dem Staat Wallis diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. Sitten, 28. April 2023